Die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt waren zwar nicht ideal, aber es wäre dem Beschuldigten objektiv möglich gewesen, den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen zu erkennen. Eine besondere Verwerflichkeit oder gar eine eigentliche kriminelle Energie sind hingegen nicht auszumachen. Insgesamt sind ist objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen.