14.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung / kriminelle Energie Der Beschuldigte beging eine Sorgfaltspflichtverletzung. Er liess es, obschon er aufgrund der konkreten Umstände (Beleuchtung, Ortskenntnisse, Signalisation, Witterung, Verhalten des Gegenverkehrs) hätte «vorgewarnt» sein müssen, an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen und übersah den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen. Die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt waren zwar nicht ideal, aber es wäre dem Beschuldigten objektiv möglich gewesen, den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen zu erkennen.