13. Strafrahmen Art. 125 Abs. 1 StGB bedroht die vom Beschuldigten begangene fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Der Strafrahmen beträgt somit 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. 1 Tag bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten durch die Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend. Die Kammer wählt aber eine Terminologie und Gliederung, die der Praxis derselben entspricht.