Der Beschuldigte hatte objektiv betrachtet durchaus die Möglichkeit, seinen strassenverkehrsrechtlichen Pflichten nachzukommen, den Geschädigten zu erkennen und sich in der Folge adäquat und verkehrsregelkonform zu verhalten. Nachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, wird der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 27. Februar 2014 in Aarberg zum Nachteil des Geschädigten, schuldig erklärt. 15 IV. Strafzumessung