Weder die getragene Kleidung, das Verlangsamen und das anschliessende Betreten der gegenüberliegenden Fahrbahn noch das Zeigen des Mittelfingers, stellen eine Einwilligung in eine Körperverletzung dar oder schafften eine Gefährdung. Aufgrund der vorliegenden Konstellation liegt auch keine objektive Unmöglichkeit verkehrsregelkonformen Verhaltens vor. Der Beschuldigte hatte objektiv betrachtet durchaus die Möglichkeit, seinen strassenverkehrsrechtlichen Pflichten nachzukommen, den Geschädigten zu erkennen und sich in der Folge adäquat und verkehrsregelkonform zu verhalten.