Im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (pag. 215 f, pag. 374) sind für die Kammer auch keinerlei Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe auszumachen. Insbesondere kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe es durch sein Verhalten sowie durch die Wahl seiner Kleidung geradezu darauf angelegt, angefahren zu werden und habe somit in den Unfall bzw. die daraus resultierenden Verletzungen eingewilligt. Weder die getragene Kleidung, das Verlangsamen und das anschliessende Betreten der gegenüberliegenden Fahrbahn noch das Zeigen des Mittelfingers, stellen eine Einwilligung in eine Körperverletzung dar oder schafften eine Gefährdung.