Damit bestätigt der Beschuldigte zusätzlich die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls. Es ist nämlich für das Gericht nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte einen von rechts kommenden Fussgänger hätte erkennen können, jedoch einen von links kommenden, welcher sich bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden hat, nicht. Dem Beschuldigten blieben rund fünf Sekunden Zeit, um das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.