Der Verkehrsunfall mit dem Geschädigten wäre schliesslich vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte der Regel von Artikel 33 Absatz 2 SVG Beachtung geschenkt und wäre er vor dem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig gefahren. Es wäre hypothetisch möglich gewesen, vor dem Fussgängersteifen anzuhalten. Der Beschuldigte gab zudem mehrmals an, dass er einen von rechts kommenden Fussgänger wahrscheinlich hätte erkennen können (pag. 9, 19 Z. 56 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte zusätzlich die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls.