Der Beschuldigte gab nämlich selbst mehrmals zu Protokoll, den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen zu haben. Er hätte sich somit nicht anders verhalten, wäre der Geschädigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen, womit es auch dann zur Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen wäre.