Der Peugeot des Beschuldigten ist an der linken vorderen Front beschädigt. Wäre nun der Beschuldigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen, der Beschuldigte mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit mit der rechten vorderen Front des Peugeots – anstelle der linken Front – mit dem Geschädigten kollidiert wäre, sodass das Verhalten des Geschädigten für den eingetretenen Erfolg auch dann nicht von Relevanz gewesen wäre. Der Beschuldigte gab nämlich selbst mehrmals zu Protokoll, den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen zu haben.