Zusätzlich gilt es festzuhalten, dass selbst wenn der Geschädigte auf direktem Weg über den Fussgängerstreifen gegangen wäre, d.h. ohne sich noch kurz auf diesem umzudrehen, es vorliegend zur Kollision zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten gekommen wäre. Der Peugeot des Beschuldigten ist an der linken vorderen Front beschädigt.