261 Mitte, S. 23 der Entscheidbegründung): […] Das Verhalten des Geschädigten, der dem vorbeifahrenden Personenwagen den Mittelfinger gezeigt hat, unterbricht die adäquate Kausalität nicht. Das Gericht sieht entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kein Mitverschulden des Geschädigten am Unfall. Das kurzzeitige Umdrehen und die Geste sind unter Berücksichtigung des Vortrittsrechts des Geschädigten und des Umstandes, dass er sich bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens auf einer beleuchteten Strasse befunden