Es kann mit anderen Worten im Ergebnis – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (pag. 212, 375) – nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart schwer wiegen würde, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so den Tatbeitrag des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.3). Somit ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zur sich konkret stellenden Frage, ob das Verhalten des Geschädigten den Kausalverlauf unterbrochen habe, ausführt (pag. 261 Mitte, S. 23 der Entscheidbegründung): […]