det. Das Verhalten des Geschädigten vermag hierbei entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 212, 375) diesen adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die Handlungsweise des Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen liegt nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden kann. Es kann mit anderen Worten im Ergebnis – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (pag.