Schliesslich ist vorliegend auch die Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Verletzungserfolg zu bejahen. Vorab kann auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 261 1. Hälfte, S. 23 der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Für den Beschuldigten war ohne Weiteres voraussehbar, dass eine Missachtung des Fussgängervortrittes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fussgänger zu führen, bei welcher dieser Verletzungen erlei-