Wie bereits in II., Ziffer 4.2 vorstehend festgehalten, kannte der Beschuldigte die örtlichen Verhältnisse. Aufgrund dessen musste der Beschuldigte besonders vorsichtig fahren (Art. 33 Abs. 2 SVG). Dies gilt insbesondere auch angesichts der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse. […]