Bei genügender Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hätte der Beschuldigte den Fussgänger, ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser den Fussgängerstreifen betreten hatte und durch den Gegenverkehr angeleuchtet wurde, sehen und rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen halten müssen. Der Unfall ereignete sich während des Feierabendverkehrs, d.h. der Beschuldigte musste damit rechnen und voraussehen, dass Fussgänger unterwegs sind, da sich der Fussgängerstreifen innerorts in der Nähe von anderen Gebäuden (Coop-Tankstelle und Landi) befindet. Wie bereits in II., Ziffer 4.2 vorstehend festgehalten, kannte der Beschuldigte die örtlichen Verhältnisse.