Wie bereits hiervor ausgeführt, verletzte der Beschuldigte die in den Art. 33 Abs. 2 SVG und 6 Abs. 1 VRV statuierten Sorgfaltspflichten und missachtete das Vortrittsrecht des Geschädigten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest (pag. 260, S. 22 der Entscheidbegründung): […] Bei genügender Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hätte der Beschuldigte den Fussgänger, ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser den Fussgängerstreifen betreten hatte und durch den Gegenverkehr angeleuchtet wurde, sehen und rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen halten müssen.