13 hen, dass der Täter die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens entweder gar nicht bedenkt oder darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werden (BGE 130 IV 58, E. 8.3). Ob eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gegeben ist, lässt sich stets nur mit Blick auf bestimmte Gefahrenquellen konkretisieren. Dabei gelten Vorschriften oder Empfehlungen, die der Unfallverhütung und der Sicherung dienen, als wichtige Anhaltspunkte (BGE 134 IV 193, E. 7.2). […]