258 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung). Auch was die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand bzw. zur Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erwogen hat, ist zutreffend und kann hier teilweise wiederholt werden (pag. 259 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung): […] Im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung setzt die fahrlässige Tatbegehung voraus, dass der Täter durch seine Handlung den deliktsmässigen Erfolg unvorsätzlich verursacht hat. Damit fehlt dem Täter, welcher ein Delikt fahrlässig begangen hat, an der intellektuellen und voluntativen Komponente bezogen auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.