11. Fahrlässige (einfache) Körperverletzung Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung sind zutreffend und werden auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Die vom Geschädigten erlittenen multiplen Verletzungen erreichen für die Kammer den Grad einer schweren Körperverletzung nur knapp nicht. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 258 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung).