6 Abs. 1 VRV – dessen Vortrittsrecht. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker wiegt in aller Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.3; 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). Vorbehältlich einer Konsumation durch ein Verletzungsdelikt wäre der Beschuldigte deshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen.