Die Bremsspur des Fahrzeugs des Beschuldigten befindet sich erst auf dem Fussgängerstreifen. Von einem Automobilisten wird verlangt, dass er die Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig richtet und sich nicht bloss phasenweise auf einzelne Gefahrenquellen konzentriert. Trotz objektiver Erkennbarkeit des Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen und seinen vorhandenen Ortskenntnissen brachte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Er übersah den Geschädigten und missachtete – in Verletzung der Bestimmungen von Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 6 Abs. 1 VRV – dessen Vortrittsrecht.