Der Beschuldigte ist ortskundig und musste wissen, dass ca. 50 m nach der langgezogenen Rechtskurve und vor dem Kreisel ein Fussgängerstreifen kommt. Er nahm aber den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen ebenso wenig wahr, wie den (stillstehenden) Gegenverkehr, den Fussgängerstreifen als solchen, den vor ihm verlangsamenden Fahrer oder die blau reflektierenden Fussgängerstreifensignale und fuhr nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit 40 km/h und nahezu ungebremst in den Geschädigten hinein. Die Bremsspur des Fahrzeugs des Beschuldigten befindet sich erst auf dem Fussgängerstreifen.