12 Ausgehend vom oben erläuterten Beweisergebnis ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er es versäumte, dem Geschädigten den Vortritt zu gewähren, obwohl sich dieser auf dem Fussgängerstreifen befand und diesen sogar bereits bis zur Mitte passiert hatte. Der Beschuldigte ist ortskundig und musste wissen, dass ca. 50 m nach der langgezogenen Rechtskurve und vor dem Kreisel ein Fussgängerstreifen kommt.