Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann. (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 33 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2.3). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art.