33 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen und der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV;