10. Verkehrsregelverletzung Da sich die das Verletzungsdelikt begründende Sorgfaltspflichtverletzung aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr ergibt, würdigt die Kammer – im Unterschied zur Vorinstanz – zuerst die Verkehrsregelverletzung und danach die fahrlässige (einfache) Körperverletzung. Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;