Dies umso mehr in Anbetracht der Lage des Fussgängerstreifens in unmittelbarer Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und Bushaltestellen. Angesichts dessen, kann – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – in keiner Weise von einem Überraschungseffekt gesprochen werden (pag. 210, 375). Zusammenfassend ist für die Kammer der Sachverhalt, so wie er auch von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde, erwiesen. III. Rechtliche Würdigung