Sodann widerspricht der Umstand, dass sich der Beschuldigte während mindestens 5 Sekunden als Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand der Auffassung des Beschuldigten, der Geschädigte habe die Fahrbahn unvermittelt betreten. Der Beschuldigte hatte genügend Anhaltspunkte und Reaktionsaufforderungen und musste in der Nähe eines Fussgängerstreifens generell damit rechnen, dass ein Fussgänger diesen betreten bzw. überschreiten könnte. Dies umso mehr in Anbetracht der Lage des Fussgängerstreifens in unmittelbarer Nähe von Einkaufsmöglichkeiten und Bushaltestellen.