11 und diesem den Stinkefinger zeigte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Jede Verzögerung, jede erkennbare Unaufmerksamkeit des Fussgängers (Gestikulieren, Abwendung des Blicks) hätte den Beschuldigten zu noch mehr Aufmerksamkeit verpflichtet. Sodann widerspricht der Umstand, dass sich der Beschuldigte während mindestens 5 Sekunden als Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand der Auffassung des Beschuldigten, der Geschädigte habe die Fahrbahn unvermittelt betreten.