Aufgrund der auch in den Augen der Verteidigung glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________, war der Geschädigte für den Beschuldigten während mindestens 5 Sekunden als Fussgänger, der im Begriff war, den Streifen von links her zu überqueren, erkennbar. Aus dem Umstand, dass er in der Mitte des Streifens sein Tempo verlangsamte, seinen Blick dem vorbeigefahrenen PW-Lenker zuwandte