Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________, welche sich mit den Aussagen des Geschädigten decken, geht das Gericht davon aus, dass es ungefähr 3 bis 5 Sekunden dauerte, bis der Geschädigte in der Mitte des Fussgängerstreifens war (pag. 139 Z. 30, 142 Z. 29 f.). Da sich der Geschädigte zum vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeug umdrehte und den Mittelfinger zeigte und die Reaktionszeit bereits nahezu eine Sekunde beträgt, und darauf weiterging, dauerte es vom Betreten des Fussgängerstreifens bis zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Geschädigten nach Auffassung des Gerichts mindestens fünf Sekunden. […]