Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte zudem spätestens beim Anhalten des auf der Gegenseite zirkulierenden Fahrzeugs hätte reagieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B/16_2008 vom 11. April 2008 E. 2.4, pag. 377). Dass auch der Beschuldigte, wenn er denn aufmerksam gewesen wäre, mehr als genügend Zeit gehabt hätte, um die Situation zu erfassen und adäquat zu reagieren, zeigte die Vorinstanz überzeugend auf (pag. 258, S. 20 der Entscheidbegründung): […] Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E.___