Somit ist auch erstellt, dass der Geschädigte – trotz der Witterungsverhältnisse und der getragenen Kleidung – objektiv erkennbar war. Im Unterschied zum Beschuldigten, der den sich auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts bewegenden Geschädigten überhaupt nie wahrnahm, konnte also der Zeuge den Beschuldigten erkennen und entsprechend reagieren. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte zudem spätestens beim Anhalten des auf der Gegenseite zirkulierenden Fahrzeugs hätte reagieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B/16_2008 vom 11. April 2008 E. 2.4, pag.