Erstellt ist aber für die Kammer, dass der Zeuge E.________ den von rechts vor ihm auftauchenden Fussgänger wahrnahm und ihm durch Verlangsamen evtl. sogar durch Anhalten das Betreten bzw. Überqueren des Streifens ermöglichte. Dass E.________ den Geschädigten erkennen und noch rechtzeitig verlangsamen konnte zeigt, dass es auch dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Fussgänger zu erkennen und demgemäss zu handeln. Somit ist auch erstellt, dass der Geschädigte – trotz der Witterungsverhältnisse und der getragenen Kleidung – objektiv erkennbar war.