138 Z. 30). E.________ selber wurde nie danach gefragt und sagte deshalb auch nie explizit, dass er angehalten habe. Er sprach davon, er habe ca. 10 m Distanz zum Fussgänger gehabt, als dieser dem (vorbeigefahrenen) Autolenker den Mittelfinger gezeigt habe bzw. er sei im Zeitpunkt des Aufpralls ca. auf derselben Höhe wie der Fussgängerstreifen gewesen. Er sei dann weitergefahren – was ein vorheriges Anhalten impliziert – als der Fussgänger über der Mitte gewesen sei (pag. 143 Z. 7 ff.). Erstellt ist aber für die Kammer, dass der Zeuge E.______