10 übersehen hat und dem Peugeot des Beschuldigten Angaben machen. Immerhin hatte auch er das Gefühl, das zweite Auto (also der Beschuldigte) habe den Fussgänger nicht gesehen. Gemäss seiner Einschätzung bremste das Auto auch nicht gross (pag. 142 Z. 41 f.). Für die Kammer kann nicht abschliessend geklärt werden, ob und wann der Zeuge E.________ selber angehalten hat. Gemäss dem Geschädigten machte er genau das, um ersterem die Überquerung der Strasse zu ermöglichen (pag. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Geschädigte aber nicht mehr sicher («glaublich angehalten», pag. 138 Z. 30).