Der Geschädigte sei weiter gegangen. Unmittelbar darauf sei es zur Kollision mit dem Wagen des Beschuldigten gekommen, wobei er (der Zeuge E.________) keine weiteren Details nennen könne, da er sich auf den ersten Wagen konzentriert habe (pag. 142 Z. 41 ff.). Insbesondere konnte E.________ weder zur Fahrweise des Beschuldigten vor der Kollision noch zum Abstand zwischen dem Personenwagen, welcher den Geschädigten