142 Z. 23). Darauf habe sich der Geschädigte nach links, vom herannahenden Verkehr weggedreht und dem vor ihm durchgefahrenen Personenwagen den Mittelfinger gezeigt (pag. 15, 142 Z. 24 ff.). Den Kopf habe er nie nach rechts gedreht. Er habe nicht auf den Verkehr, der von rechts gekommen sei, geachtet (pag. 143 Z. 24 f.). Er habe sich in diesem Moment in der Mitte des Fussgängersteifens, aber noch nicht auf der Fahrbahn des Beschuldigten aufgehalten (vgl. Skizze pag. 146). Der Geschädigte sei weiter gegangen.