Etwa in der Mitte des Fussgängerstreifens habe er sein Tempo verlangsamt. Anscheinend (in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar «definitiv», pag. 142 Z. 21) habe ein aus Richtung Aarberg und somit auf der Gegenseite heranfahrender, vor dem Beschuldigten zirkulierender PW-Lenker den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen übersehen und sei dann mit reduzierter Geschwindigkeit vor dem Geschädigten durchgefahren (pag. 15, 142 Z. 20 ff.). Dies schliesse er daraus, dass der Lenker des Personenwagens entschuldigend den Arm gehoben habe (pag. 142 Z. 23).