143 Z. 39). Demgegenüber können weder der Beschuldigte (er will den Fussgänger vor der Kollision gar nie gesehen haben) noch der Geschädigte (er hatte zunächst eine weitgehende Erinnerungslücke und sagte am 3. März 2014 gegenüber der Polizei lediglich, ein PW von links habe angehalten, um ihn über die Strasse zu lassen, er habe beim Betreten des Streifens auf eine Distanz von 40 - 50 m von rechts ein Fahrzeug herannahen sehen und sei der Meinung gewesen, dieses habe noch genug Zeit zum Anhalten;