nichts, dass offensichtlich auch das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug den Fussgänger übersehen hat und dass der Zeuge E.________ auf Frage der Verteidigung, ob er in der Situation des Beschuldigten noch hätte bremsen können, meinte, er glaube nicht, ihm wäre wahrscheinlich das gleiche passiert, weil die Sicht nicht gut gewesen und der Fussgänger sehr rasch gegangen sei und nicht auf den Verkehr geachtet habe (pag. 143 Z. 41 ff.). Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug vor dem Beschuldigten nicht bremsen konnte und noch vor dem Geschädigten durchfuhr, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten