, 138 Z. 28, 142 Z. 32 f.) ergibt. Die Sichtverhältnisse waren zum Tatzeitpunkt sicherlich nicht optimal, speziell schlecht waren sie aber nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 376) finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass zum Tatzeitpunkt die Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens durch Nebel beeinträchtigt gewesen wäre. Die Strasse war, wie sich aus der UTD-Dokumentation ergibt, auch im Bereich des Fussgängerstreifens durch die Kandelaber sowie die Lichter der Tankstelle gut ausgeleuchtet.