Anzufügen ist, dass auch der Zeuge E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Geschädigte sei dunkel angezogen gewesen und auch er selber habe ihn nicht gut gesehen (pag. 142 Z. 18 f.). Das ändert aber nichts daran, dass der Bekleidung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die Sichtverhältnisse mögen aufgrund des Regens und der Dunkelheit zwar erschwert gewesen sein, was sich sowohl aus der Anzeige und dem UTD-Bericht als auch aus den Aussagen des Geschädigten, des Zeugen E.________ sowie des Beschuldigten (pag. 135 Z. 8 ff., 138 Z. 28, 142 Z. 32 f.) ergibt.