Was die Bekleidung des Geschädigten anbelangt, kommt die Kammer ebenfalls zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz (pag. 255, S. 17 der Entscheidbegründung): […] Die Bekleidung, welche der Geschädigte im Unfallzeitpunkt getragen hat ist auf den Fotos Nr. 18 und Nr. 19 (pag. 45 f.) ersichtlich. Zwar hat der Geschädigte ein schwarzes Jäckchen getragen, welches sicherlich nachts und bei schlechten Wetterbedingungen nicht zur guten Sichtbarkeit eines Fussgängers beiträgt. Anderseits sind die vom Geschädigten getragenen Tarnhosen eher hell, sodass vorliegend nicht von einem komplett dunkel gekleideten Geschädigten ausgegangen werden kann. […]