8 Aufgrund der Fotos Nr. 14, Nr. 15, Nr. 16 und Nr. 17 lässt sich nachweisen, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit der linken Front, d.h. fahrerseitig, angefahren hat. Die fahrerseitig beschädigte Windschutzscheibe lässt keinen Zweifel daran, dass der Geschädigte dort aufgeprallt ist. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Geschädigte mit der linken Front des Peugeots den Beschuldigten angefahren und der Geschädigte auf der fahrerseitigen Windschutzscheibe aufgeschlagen hat. […]