Bezüglich der Kollisionsgeschwindigkeit folgt das Gericht der Angabe, welche der UTD- Dokumentation zu entnehmen ist, welche anhand der Beschädigung am Peugeot, dessen Endstandort sowie der Wurfweite des Geschädigten erstellt werden konnte, sodass von einer Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten von unter 50 km/h auszugehen ist. Dies stimmt mit den Angaben des Beschuldigten (pag. 9, 19, 135) zur gefahrenen Geschwindigkeit überein. Die Geschwindigkeit kann indessen mangels Messdaten oder Ähnlichem nicht genau bestimmt werden, weshalb zugunsten des Beschuldigten von 40 km/h ausgegangen wird.