Das Gericht geht davon aus, dass die auf der Fahrbahn des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt etwas schlechter gewesen ist als auf der Gegenfahrbahn, zumal die Polizei dies im Protokoll sinngemäss so umschreibt (pag. 14: „Die Coop-Tankstelle auf der rechten Strassenseite war zu diesem Zeitpunkt stark beleuchtet. Trotz eingeschalteter Strassenbeleuchtung wurde die Unfallstelle nicht im gleichen Masse ausgeleuchtet.“). Allerdings ist aufgrund der Fotos pag. 28 bis pag.