der Entscheidbegründung bzw. 254 ff., S. 16 f. der Entscheidbegründung). Wesentlich sind auch für die Kammer vorab die UTD- Dokumentation (pag. 23 ff.) und die Anzeige (pag. 3 ff.), welche die offenen (und teilweise umstrittenen) Fragen bezüglich der konkreten örtlichen Situation (Signalisation, Beleuchtung, Witterung) objektiv weitgehend beantworten. Mit der Vorinstanz kann Folgendes festgehalten werden (pag. 254, S. 16 der Entscheidbegründung): […] Die UTD-Dokumentation vom 18.04.2014 bestätigt, dass die Sichtverhältnisse am Unfallabend auf der Strasse aufgrund der Dunkelheit und des Regens erschwert waren.